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§ 10 UAG

Sitzungen

(1)

Der Vorsitzende beruft den Untersuchungsausschuß unter Angabe der Tagesordnung ein, bereitet dessen Sitzungen vor und leitet sie; er ist dabei an Beschlüsse des Untersuchungsausschusses gebunden.

(2)
1

Die Beratungen des Untersuchungsausschusses sind nicht öffentlich.

2

Soweit öffentliche oder private Geheimhaltungsgründe dies gebieten, beschließt der Untersuchungsausschuß die Vertraulichkeit der Sitzung.

(3)
1

Die Beweisaufnahme erfolgt in öffentlicher Sitzung.

2

Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig.

(4)
1

Die Beweisaufnahme ist in nichtöffentlicher oder vertraulicher Sitzung durchzuführen, soweit öffentliche oder private Geheimhaltungsgründe dies gebieten.

2

Dabei hat der Untersuchungsausschuß zwischen dem Interesse an öffentlicher Aufklärung und den Geheimhaltungsgründen abzuwägen.

3

Der Untersuchungsausschuß entscheidet mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder in nichtöffentlicher Sitzung; Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(5)
1

Der Untersuchungsausschuß kann einzelne Personen von der Beweisaufnahme ausschließen, wenn zu befürchten ist, ein Zeuge werde bei seiner Vernehmung in Gegenwart dieser Personen nicht die Wahrheit sagen.

2

Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(6)
1

Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben auch zu den nicht öffentlichen und vertraulichen Sitzungen Zutritt; dies gilt auch für einen namentlich benannten Mitarbeiter, für den Verhinderungsfall einen namentlich benannten ständigen Stellvertreter je Fraktion, die im Untersuchungsausschuss vertreten ist.

2

Sie können durch Mehrheitsbeschluß für nichtöffentliche Sitzungen, die nicht der Beweiserhebung dienen, ausgeschlossen werden.

3

Beauftragte der Landesregierung für das Untersuchungsverfahren sind dem Untersuchungsausschuß rechtzeitig zu benennen.

(7)

Die Behandlung von Verschlußsachen richtet sich nach der Geheimschutzordnung des Landtags.

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UAG

Untersuchungsausschußgesetz

TH Thüringen
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