Der Verwaltungsrat besteht aus
dem vorsitzenden Mitglied,
mindestens vier, höchstens zehn weiteren sachkundigen Mitgliedern und
zwei Dienstkräften der Sparkasse.
Bei Sparkassen mit 250 und mehr ständig Beschäftigten besteht der Verwaltungsrat aus
dem vorsitzenden Mitglied,
neun weiteren sachkundigen Mitgliedern und
fünf Dienstkräften der Sparkasse.
In Fällen der Vereinigung von Sparkassen nach § 27 kann die Zahl der weiteren sachkundigen Mitglieder auf elf und die der Dienstkräfte auf sechs erhöht werden.
An den Sitzungen des Verwaltungsrates nehmen die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
Der Verwaltungsrat sollte bei Bedarf ohne den Vorstand tagen.
An den Sitzungen des Verwaltungsrates nehmen bei Zweckverbandssparkassen in ihrer Funktion die Hauptverwaltungsbeamten der Zweckverbandsmitglieder mit beratender Stimme teil, die weder vorsitzendes Mitglied des Verwaltungsrates noch Mitglied des Verwaltungsrates sind und auch nicht nach § 11 Abs. 3 an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen.
Im Fall der Vakanz des Amtes eines Hauptverwaltungsbeamten, der nach Satz 1 für das Zweckverbandsmitglied mit beratender Stimme teilnimmt, bestimmt sich die Vertretung nach den Bestimmungen des Kommunalverfassungsrechts.
Die Satzung bestimmt die Anzahl der beratenden Teilnehmer und kann dabei auch eine Höchstzahl festlegen.
§ 10 Absatz 3 und 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1220), in Kraft getreten am 31. Dezember 2024.