10

§ 10 SPolDVG

Benachrichtigung der betroffenen Person

(1)

Ist die Benachrichtigung der betroffenen Person über die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten in speziellen Rechtsvorschriften, insbesondere bei verdeckten Maßnahmen, vorgesehen oder angeordnet, so hat diese Benachrichtigung zumindest die folgenden Angaben zu enthalten:

1.

Die in § 9 genannten Angaben,

2.

die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,

3.

die für die personenbezogenen Daten geltende Speicherdauer oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,

4.

gegebenenfalls die Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten sowie

5.

erforderlichenfalls weitere Informationen, insbesondere, wenn die personenbezogenen Daten ohne Wissen der betroffenen Person erhoben wurden.

(2)

In den Fällen des Absatzes 1 kann die Polizei die Benachrichtigung insoweit und solange aufschieben, einschränken oder unterlassen, wenn die Erfüllung der in § 1 Absatz 1 genannten Aufgaben ansonsten gefährdet wäre und das Interesse an der Vermeidung dieser Gefahren das Informationsinteresse der betroffenen Person überwiegt.

(3)

Bezieht sich die Benachrichtigung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an die Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst oder den Militärischen Abschirmdienst kann die Benachrichtigung insoweit unterbleiben, als die Polizei nach Anhörung der jeweils zuständigen Stelle feststellt, dass die Sicherheit eines Landes oder des Bundes berührt ist.

(4)

Im Falle der Einschränkung nach Absatz 2 und 3 gilt § 11 Absatz 6 und 7 entsprechend.

(5)
1

Im Falle einer verdeckten Datenerhebung nach Maßgabe der §§ 29, 31, §§ 34 bis 36 und § 40 sind nach Abschluss der Maßnahme im Falle

1.

des § 29 die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Maßnahmen getroffen wurden,

2.

des § 31

a)

die Zielperson,

b)

die erheblich mitbetroffenen Personen,

c)

die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung betreten wurde,

3.

des § 34

a)

der Beschuldigte, gegen den sich die Maßnahme richtete,

b)

sonstige überwachte Personen,

c)

Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme innehatten oder bewohnten,

4.

des § 35 Absatz 1 und 2

a)

die Beteiligten der überwachten Telekommunikation,

b)

Personen, deren Telekommunikationsanschluss überwacht wurde,

5.

des § 35 Absatz 3 die Zielperson,

6.

des § 36 Absatz 1 (Erhebung von Verkehrsdaten) die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation,

7.
8.

des § 40 die Zielperson und die Personen, deren personenbezogene Daten gemeldet worden sind,

zu benachrichtigen.

2

Dabei ist auch über die Tatsache der Erhebung, Speicherung und Löschung von personenbezogenen Daten aus dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung nach § 41 Absatz 3 zu unterrichten.

3

Auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes ist hinzuweisen.

4

Die Benachrichtigung kann zurückgestellt werden, soweit Leib, Leben oder Freiheit einer Person, besondere Vermögenswerte oder der Zweck der Maßnahme gefährdet werden.

5

Wird die Benachrichtigung nach Satz 4 zurückgestellt, sind die Gründe aktenkundig zu machen.

6

Erfolgt die Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedürfen jegliche weiteren Zurückstellungen der gerichtlichen Zustimmung; zuständig ist das Gericht, welches die Maßnahme angeordnet hat.

7

Bedurfte die Maßnahme nicht der richterlichen Anordnung, ist für die Zustimmung das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat, zuständig.

8

Das Gericht bestimmt die Dauer weiterer Zurückstellungen.

9

Es kann dem endgültigen Absehen von der Benachrichtigung zustimmen, wenn die Voraussetzungen für eine Zurückstellung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft weiter vorliegen werden.

10

Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden, so beginnt die in Satz 7 genannte Frist mit der Beendigung der letzten Maßnahme.

(6)

Eine Benachrichtigung nach Absatz 5 unterbleibt, soweit

1.

sich an den die Maßnahme auslösenden Sachverhalt ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen anschließt,

2.

zu ihrer Durchführung in unverhältnismäßiger Weise weitere Daten über die betroffene Person erhoben werden müssten und dies im Interesse der betroffenen Person nicht geboten erscheint oder

3.

schutzwürdige Belange anderer Personen entgegenstehen.

(7)
1

Die Gründe für eine Zurückstellung nach Absatz 5 und für ein Absehen von einer Benachrichtigung nach Absatz 6 Nummer 2 und 3 sind aktenkundig zu machen.

2

Erfolgt die Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedürfen jegliche weiteren Zurückstellungen der gerichtlichen Zustimmung; zuständig ist das Gericht, welches die Maßnahme angeordnet hat.

3

Bedurfte die Maßnahme nicht der richterlichen Anordnung, ist für die Zustimmung das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat, zuständig.

4

Das Gericht bestimmt die Dauer weiterer Zurückstellungen.

5

Frühestens nach Ablauf von fünf Jahren, in den Fällen des Absatzes 6 auch früher, kann das Gericht dem endgültigen Absehen von der Benachrichtigung zustimmen, wenn die Voraussetzungen für eine Zurückstellung nach Absatz 5 oder ein Absehen von einer Benachrichtigung nach Absatz 6 Nummer 2 und 3 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft weiter vorliegen werden.

6

Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden, so beginnt die in Satz 2 genannte Frist mit der Beendigung der letzten Maßnahme.

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SPolDVG

Saarländisches Gesetz über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei

SL Saarland
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