10

§ 10 RPflG

Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers

1

Für die Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers sind die für den Richter geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

2

Über die Ablehnung des Rechtspflegers entscheidet der Richter.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

RPflG

Rechtspflegergesetz

DE Bund
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