Eine Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a kommt nur in Betracht, wenn andere Hilfen und Maßnahmen nach diesem Gesetz erfolglos waren, nicht durchgeführt werden konnten oder nicht möglich sind und die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorliegen.
Die Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten ist nur zulässig, wenn dies zur Abwehr von gegenwärtigen Gefahren für Gesundheit, Leben oder andere bedeutende Rechtsgüter der Menschen mit psychischen Krankheiten oder Dritter aufgrund ihrer psychischen Erkrankung erforderlich ist.
Die fehlende Bereitschaft, sich einer notwendigen medizinischen Behandlung zu unterziehen, rechtfertigt für sich allein keine Unterbringung.