In ordnungsbehördlichen Angelegenheiten unterstützt die Kommunalaufsichtsbehörde die Sonderaufsichtsbehörde nötigenfalls unter Anwendung der in den §§ 113 bis 117 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg festgelegten Befugnisse.
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OBG
Ordnungsbehördengesetz
Brandenburg
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