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§ 10 OWiG

Vorsatz und Fahrlässigkeit

Als Ordnungswidrigkeit kann nur vorsätzliches Handeln geahndet werden, außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße bedroht.

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OWiG

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

DE Bund
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