10

§ 10 OBG

Entscheidungs- und Zustimmungsrechte des Beirates

(1)

Der Beirat entscheidet über

1.

die Verwendung der Globalmittel für orts- und stadtteilbezogene Maßnahmen gemäß § 32 Absatz 3;

1a.

die Verwendung von zweckgebundenen Mitteln, die Beiräten von den zuständigen Ressorts stadtteilbezogen übertragen werden können;

2.

den Standort für die Aufstellung von Kunstwerken im öffentlichen Raum;

3.

verkehrslenkende, -beschränkende und -beruhigende Maßnahmen, soweit diese stadtteilbezogen sind; dazu sind Richtlinien durch die fachlich zuständige senatorische Behörde im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde zu erlassen;

4.

die Organisation und Durchführung von Gemeinschaftsveranstaltungen im Stadtteil;

5.

die Planung und Durchführung eigener stadtteilorientierter sozial-, kultur- und umweltpolitischer Projekte;

6.

den Abschluss und die Pflege von stadtteilorientierten Partnerschaften, soweit gesamtstädtische Interessen nicht entgegenstehen;

7.

Ausbau, Umbau, wesentliche Um- und Zwischennutzung und Benennung von öffentlichen Wegen, Plätzen, Grün- und Parkanlagen, soweit diese stadtteilbezogen sind;

8.

über die Benennung von Straßen nach § 37 Absatz 2 des Bremischen Landesstraßengesetzes und von öffentlichen Gebäuden, sofern sie stadtteilbezogen ist;

9.

die Schwerpunktsetzung von besonderen Reinigungsaktionen im Stadtteil;

10.

den Standort von Wertstoffsammelplätzen auf öffentlichen Flächen.

(2)

Im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle entscheidet der Beirat über

1.

Planungen für Mittel der Kinder- und Jugendförderung;

2.

Planungen für Einrichtung, Fortbestand, Unterhaltung und Sanierung von öffentlichen Kinderspielplätzen;

3.

Planungen für den Mitteleinsatz zur Unterhaltung von stadtteilbezogenen Grün- und Parkanlagen einschließlich der darin befindlichen Wege und Plätze, mit Ausnahme von Maßnahmen zur Verkehrssicherung;

4.

die öffentliche Nutzung von Freiflächen der Kinder-, Jugend- und Bildungseinrichtungen im Stadtteil außerhalb ihrer Betriebszeiten im Einvernehmen mit dem Träger der betroffenen Einrichtung.

(3)
1

Der Beirat entscheidet über die Verwendung der stadtteilbezogenen Mittel im Stadtteilbudget gemäß § 32 Absatz 4 nach Maßgabe des Haushaltsplanes.

2

Die Entscheidungshoheit für das Stadtteilbudget bezieht sich auf die in Absatz 1 Nummer 3, 7 und 8 genannten Maßnahmen.

3

Daneben sind Anträge auf Finanzierung von verkehrlichen Investitionsmaßnahmen im Beiratsbereich, wie beispielsweise die Sanierung von Geh- und Radwegen, aus dem Stadtteilbudget zulässig.

4

Maßnahmen der Bürgerbeteiligung nach Absatz 4 sind aus den stadtteilbezogenen Mitteln im Stadtteilbudget zu finanzieren.

(4)
1

Das Entscheidungsrecht über die Benennung von Örtlichkeiten nach Absatz 1 Nummer 7 und 8 umfasst auch die Entscheidung über eine Umbenennung der Örtlichkeit sowie über den Text auf Zusatzschildern, die den Namen der Örtlichkeit erläutern oder in der Regionalsprache Niederdeutsch wiedergeben.

2

Vor der Entscheidung über eine Umbenennung von Straßen und Plätzen hat der Beirat eine niedrigschwellige Bürgerbeteiligung in Form einer Einwohnerversammlung zu gewährleisten; dabei sind mindestens die Anwohnenden der betroffenen Straße oder Plätze einzuladen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben; von der Einwohnerversammlung kann durch einstimmigen Beschluss des Beirats abgesehen werden, wenn nur ein geringes öffentliches Interesse zu erwarten ist.

3

In geeigneten Fällen soll der Beirat bei der Benennung und Umbenennung von Örtlichkeiten bevorzugt herkömmliche Bezeichnungen in niederdeutscher Sprache einbeziehen.

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OBG

Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter

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