10

§ 10 NVersG

Besondere Maßnahmen

(1)
1

Die zuständige Behörde kann anhand der nach § 5 Abs. 2 und 3 erhobenen Daten durch Anfragen an Polizei- und Verfassungsschutzbehörden prüfen, ob die betroffene Person die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet.

2

Besteht diese Gefahr, kann die Behörde die Person als Leiterin oder Leiter ablehnen oder ihren Einsatz als Ordnerin oder Ordner untersagen.

3

Im Fall der Ablehnung muss die anzeigende Person eine andere Person als Leiterin oder Leiter benennen.

4

Die nach Satz 1 erhobenen Daten sind unverzüglich nach Beendigung der Versammlung unter freiem Himmel zu löschen, soweit sie nicht zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit benötigt werden.

(2)
1

Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um die unmittelbare Gefahr

1.

eines Verstoßes gegen ein Verbot nach § 3 oder § 9 oder

2.

einer erheblichen Störung der Ordnung der Versammlung durch teilnehmende Personen

abzuwehren.

2

Sie kann insbesondere Gegenstände sicherstellen; die §§ 27 bis 29 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) gelten entsprechend.

(3)
1

Die zuständige Behörde kann Personen die Teilnahme an einer Versammlung untersagen oder diese von der Versammlung ausschließen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 vorliegen und die dort genannte Gefahr nicht anders abgewehrt werden kann.

2

Ausgeschlossene Personen haben die Versammlung unverzüglich zu verlassen.

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NVersG

Niedersächsisches Versammlungsgesetz

NI Niedersachsen
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