Die Erlaubnis nach § 8 ist nur zu erteilen, wenn
die Hundehalterin oder der Hundehalter
das 18. Lebensjahr vollendet hat,
nach der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes eine praktische Sachkundeprüfung gemäß § 3 mit dem Hund bestanden hat, § 3 Abs. 6 findet insoweit keine Anwendung,
die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest (§ 13) nachgewiesen ist und
Ist die Hundehalterin oder der Hundehalter eine juristische Person, so sind die Anforderungen des Absatzes 1 Nr. 1 durch die für die Betreuung des Hundes verantwortliche Person zu erfüllen.
Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat der Behörde innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen zu prüfen.
Die Frist kann auf Antrag einmal um höchstens drei Monate verlängert werden.
Nach Ablauf der Frist ist die Erlaubnis zu versagen.
Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.
Die Klage gegen die Versagung der Erlaubnis hat keine aufschiebende Wirkung.