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§ 10 MG NRW

Ordnungswidrigkeiten

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S.602) in der jeweils geltenden Fassung ist die Meldebehörde.

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MG NRW

Meldegesetz NRW

NW Nordrhein-Westfalen
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