10

§ 10 LOG

Behördenverzeichnis

1

Die für Landesorganisation zuständige oberste Landesbehörde veröffentlicht in elektronischer Form ein Verzeichnis der Behörden und Einrichtungen des Landes sowie der Landesbetriebe (Behördenverzeichnis).

2

In dieses Verzeichnis sind auch die mit anderen Verwaltungsträgern errichteten gemeinsamen Behörden sowie die Behörden anderer Verwaltungsträger, die Aufgaben des Landes durchführen, aufzunehmen.

3

Das Verzeichnis enthält Angaben über die Art und Bezeichnung der Organisationseinheit, ihren Sitz und ihren Zuständigkeitsbezirk.

4

Die Eintragungen nach Satz 3 begründen keine Vermutung ihrer Richtigkeit.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LOG

Landesorganisationsgesetz

BB Brandenburg
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