10

§ 10 LNatSchG

Kompensationsverzeichnis

(Ergänzung zu § 17 Abs. 6 BNatSchG)

(1)
1

Die zuständige Naturschutzbehörde führt das Kompensationsverzeichnis.

2

Für die Träger der Bauleitplanung gilt § 17 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG entsprechend.

3

Die Übermittlung nach § 17 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG erfolgt mit Erteilung der behördlichen Zulassung.

(2)

Die Angaben zu den als Kompensation festgesetzten Flächen sind von den Naturschutzbehörden den zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörden zum Zwecke der Aufnahme von Hinweisen in das Liegenschaftskataster mitzuteilen.

(3)

Die Verordnungsbefugnis nach § 17 Abs. 11 BNatSchG wird durch Absatz 1 und 2 nicht beschränkt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LNatSchG

Landesnaturschutzgesetz

RP Rheinland-Pfalz
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.