10

§ 10 LKG

Fortentwicklung des Landeskrankenhausplanes

(1)
1

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Änderungen des Landeskrankenhausplanes vornehmen, soweit diese sachlich geboten sind und den allgemeinen Zielsetzungen des Landeskrankenhausplanes nicht zuwiderlaufen.

2

Der betroffene Krankenhausträger ist anzuhören. § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bleibt unberührt.

(2)

Der Krankenhausträger kann im Rahmen des im Bescheid nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG vorgegebenen Versorgungsauftrags des Krankenhauses, der Struktur und Größenklassen der Fachrichtungen und der Gesamtbettenzahl des Krankenhauses zwischen den Fachrichtungen Änderungen der Planbettenzahlen vornehmen; diese sind der zuständigen Behörde zuvor auf schriftlichem oder elektronischem Wege anzuzeigen.

(3)

Die zuständige Behörde unterrichtet die Mitglieder des Ausschusses für Krankenhausplanung über Änderungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie jährlich über den Bestand der in den Landeskrankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser, gegliedert nach Fachrichtungen und Planbetten.

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LKG

Landeskrankenhausgesetz

RP Rheinland-Pfalz
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