10

§ 10 LGastG

Auskunft und Nachschau

(1)

Die gastgewerbetreibenden Personen sowie die mit der Leitung des Gaststättenbetriebes beauftragten Personen (Auskunftspflichtige) haben der Gaststättenbehörde die für die Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Auskünfte unentgeltlich und unverzüglich zu erteilen.

(2)
1

Die von der Gaststättenbehörde mit der Überwachung des Gaststättengewerbes beauftragten Personen sind befugt, zu diesem Zweck Grundstücke und Geschäftsräume der Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die geschäftlichen Unterlagen der auskunftspflichtigen Personen Einsicht zu nehmen.

2

Für die Nachschau ist auch der Polizeivollzugsdienst zuständig.

3

Die auskunftspflichtige Person hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.

4

Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 2 Absatz 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg) wird insoweit eingeschränkt.

(3)

Die zur Erteilung einer Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung die verpflichtete Person selbst oder eine der in § 383 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4)

Für die Nachschau nach Absatz 2 ist auch die Gaststättenbehörde zuständig, in deren Bezirk sich geschäftliche Unterlagen befinden.

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LGastG

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BW Baden-Württemberg
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