10

§ 10 LBodSchG

Bodenschutzkataster

(1)
1

Die in § 11 Abs. 1 bis 3 genannten Flächen werden in einem Bodenschutzkataster geführt.

2

In das Kataster sind die Daten, Tatsachen und Erkenntnisse aufzunehmen, die über diese Flächen erfasst und bei deren Untersuchung, Bewertung und Sanierung sowie bei der Durchführung sonstiger Maßnahmen oder der Überwachung ermittelt werden.

(2)
1

Das Bodenschutzkataster ist laufend fortzuschreiben.

2

Es ist zeitlich unbeschränkt aufzubewahren; die oberste Bodenschutzbehörde kann Ausnahmen zulassen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LBodSchG

Landesbodenschutzgesetz

RP Rheinland-Pfalz
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