10

§ 10 LBOVVO

Erklärung zum Standsicherheitsnachweis

(1)
1

Im Kenntnisgabeverfahren und im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren hat der Bauherr diejenige Person zu benennen, die er mit der Erstellung des Standsicherheitsnachweises beauftragt hat.

2

Namen und Anschriften des Bauherrn und der beauftragten Person sind einzutragen.

(2)

In Genehmigungsverfahren, die nicht unter Absatz 1 fallen, ist eine Erklärung nach Absatz 1 abzugeben, wenn die Voraussetzungen für den Wegfall der bautechnischen Prüfung nach § 18 vorliegen.

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LBOVVO

Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung

BW Baden-Württemberg
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