10

§ 10 KWO LSA

Wahlbereiche

(1)

Für die in § 7 KWG LSA bezeichneten Wahlgebiete bestimmt die Vertretung die Zahl und die Abgrenzung der Wahlbereiche, sobald der Tag der Hauptwahl feststeht.

(2)
1

Der Wahlleiter eines in § 7 KWG LSA bezeichneten Wahlgebietes teilt die Zahl und die Abgrenzung der Wahlbereiche unter Angabe der Einwohnerzahlen der für das Wahlgebiet zuständigen Aufsichtsbehörde mit.

2

Der Wahlleiter eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt unterrichtet außerdem den Landeswahlleiter.

(3)

Der Kreiswahlleiter unterrichtet die Gemeindewahlleiter der zum Landkreis gehörenden Gemeinden über die Abgrenzung der Wahlbereiche für die Kreiswahl.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

KWO LSA

Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt

ST Sachsen-Anhalt
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