10

§ 10 KSVG

Kommunale Gemeinschaftsarbeit

1

Gemeinden können zur gemeinsamen Erfüllung bestimmter Aufgaben Zweckverbände oder Arbeitsgemeinschaften bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen.

2

Das Nähere wird durch Gesetz [3] bestimmt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

KSVG

Kommunalselbstverwaltungsgesetz

SL Saarland
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