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§ 10 JVollzGB IV

Verlassen der Jugendstrafanstalt aus wichtigem Anlass

(1)

Aus wichtigem Anlass kann die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter jungen Gefangenen Ausgang gewähren oder sie bis zu sieben Tage aus der Haft freistellen; Freistellung aus anderem wichtigen Anlass als wegen einer lebensgefährlichen Erkrankung oder wegen des Todes einer oder eines Angehörigen darf sieben Tage im Vollstreckungsjahr nicht übersteigen.

(2)

Freistellung aus der Haft, Ausgang und Ausführung aus wichtigem Anlass dürfen nur gewährt werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass sich die jungen Gefangenen dem Vollzug der Jugendstrafe entziehen oder die vollzugsöffnenden Maßnahmen zu Straftaten missbrauchen.

(3)

Eine Freistellung nach Absatz 1 wird nicht auf die Freistellung nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 angerechnet.

(4)
1

Kann Ausgang oder Freistellung wegen Flucht- oder Missbrauchsgefahr nicht gewährt werden, kann die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter junge Gefangene ausführen lassen.

2

Die Aufwendungen hierfür haben die oder der junge Gefangene zu tragen.

3

Der Anspruch ist nicht geltend zu machen, wenn dies die Erziehung oder die Eingliederung behindern würde.

(5)
1

Entsprechendes gilt für die Teilnahme junger Gefangener an gerichtlichen Terminen.

2

Auf Ersuchen eines Gerichts lässt die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter junge Gefangene vorführen, sofern ein Vorführungsbefehl vorliegt.

3

Die Jugendstrafanstalt unterrichtet das Gericht über das Veranlasste.

(6)

Die Aufsichtsbehörde kann sich vorbehalten, dass in bestimmten Fällen die Gewährung von Maßnahmen nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1, erst mit ihrer Zustimmung wirksam wird.

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JVollzGB IV

Justizvollzugsgesetzbuch – Buch 4 – Jugendstrafvollzug

BW Baden-Württemberg
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