10

§ 10 JArbSchG

Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen

(1)

Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen

1.

für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind,

2.

an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlußprüfung unmittelbar vorangeht,

freizustellen.

(2)
1

Auf die Arbeitszeit des Jugendlichen werden angerechnet

1.

die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 1 mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen und der notwendigen Wegezeiten zwischen Teilnahmeort und Ausbildungsstätte,

2.

die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 2 mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit.

2

Ein Entgeltausfall darf nicht eintreten.

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JArbSchG

Jugendarbeitsschutzgesetz

DE Bund
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