10

§ 10 HundehV

Erlaubnispflicht

(1)

Wer einen gefährlichen Hund ausbilden, abrichten oder mit Ausnahme der Hunde im Sinne des § 8 Abs. 2 halten will, bedarf der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde.

(2)

Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.

die antragstellende Person das 18. Lebensjahr vollendet hat,

2.

sie die erforderliche Sachkunde nach § 11 besitzt,

3.

keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 12 nicht besitzt,

4.

die dem Halten, der Ausbildung und dem Abrichten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung ermöglichen,

5.

die körperliche Unversehrtheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet wird,

6.

die antragstellende Person, soweit diese das Halten eines gefährlichen Hundes beantragt hat, ein berechtigtes Interesse daran nachweist; ein berechtigtes Interesse an dem Halten eines gefährlichen Hundes kann insbesondere vorliegen, wenn das Halten der Bewachung eines besonders gefährdeten Besitztums dient, und

7.

die antragstellende Person den Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften erbringt.

(3)
1

Die Erlaubnis kann befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

2

Die Erlaubnis zum Halten ist mit der Auflage zu versehen, den Hund dauerhaft mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard zu kennzeichnen; darüber hinaus soll die Auflage erteilt werden, den Hund zu kastrieren oder zu sterilisieren.

3

Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.

4

Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 2 bei der Erteilung nicht vorgelegen hat oder eine Voraussetzung nach der Erteilung der Erlaubnis entfallen ist.

5

Sie ist insbesondere zurückzunehmen, wenn der Versicherungsschutz nach § 1 Abs. 4 nicht mehr besteht.

(4)

Für die Haltung eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 8 Abs. 3, der das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf eine befristete Erlaubnis abweichend von Absatz 2 auch ohne den Nachweis eines berechtigten Interesses und ohne die Auflagen der Kastration oder Sterilisation erteilt werden.

(5)
1

Betreibern von Tierheimen kann eine allgemeine Erlaubnis zum Halten gefährlicher Hunde ohne den Nachweis eines berechtigten Interesses und ohne den Nachweis einer Haftpflichtversicherung für die aufzunehmenden Hunde erteilt werden.

2

Das Haltungsverbot nach § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt nicht für Hunde in Tierheimen.

(6)

Die Erlaubnis wird von der örtlichen Ordnungsbehörde im Benehmen mit dem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt erteilt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HundehV

Hundehalterverordnung

BB Brandenburg
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.