Der Vollzugs- und Resozialisierungsplan sowie seine Fortschreibungen enthalten insbesondere folgende Angaben:
eine Zusammenfassung der für die Vollzugs- und Resozialisierungsplanung maßgeblichen Ergebnisse der Behandlungsuntersuchung,
den voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt,
zur Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug,
zur Unterbringung in einer Wohngruppe und Teilnahme am Wohngruppenvollzug,
zur Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung,
zu weiteren durchzuführenden Vollzugs- und Resozialisierungsmaßnahmen nach Absatz 2 und
die Frist zur Fortschreibung des Vollzugs- und Resozialisierungsplans nach § 9 Absatz 3.
Die Angaben sind in Grundzügen zu begründen.
Vollzugs- und Resozialisierungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 können insbesondere sein:
Einzel- oder gruppentherapeutische Maßnahmen, insbesondere Sozial- und Psychotherapie,
Maßnahmen zur Behandlung von Sucht und Substanzmissbrauch,
Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenzen,
schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen einschließlich Alphabetisierungs- und Deutschkurse,
arbeitstherapeutische Maßnahmen,
Arbeit,
ein freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung,
Schuldnerberatung, Schuldenregulierung, Erfüllung von Unterhaltspflichten und weitere Maßnahmen zur Ordnung der finanziellen Verhältnisse,
Sportangebote und Maßnahmen zur strukturierten Gestaltung der Freizeit,
Lockerungen,
Maßnahmen zur Aufrechterhaltung, Förderung und Gestaltung von Außenkontakten,
Maßnahmen zum Ausgleich von Tatfolgen, Maßnahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs und
Maßnahmen zur Vorbereitung von Entlassung, Eingliederung und Nachsorge.
Maßnahmen, die nach dem Ergebnis der Behandlungsuntersuchung als zur Erreichung des Vollzugsziels zwingend erforderlich erachtet werden, sind als solche zu kennzeichnen und gehen allen anderen Maßnahmen vor.
Die Teilnahme an anderen Maßnahmen darf nicht gestattet werden, soweit sie die Teilnahme an Maßnahmen nach Satz 1 beeinträchtigen würde.
Spätestens ein Jahr vor dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt hat die Planung zur Vorbereitung der Eingliederung zu beginnen.
Anknüpfend an die bisherige Vollzugs- und Resozialisierungsplanung werden ab diesem Zeitpunkt die Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 13 konkretisiert oder ergänzt.
Insbesondere ist Stellung zu nehmen zu den Bedarfen der oder des Gefangenen betreffend
die Unterbringung im offenen Vollzug, in einer Übergangseinrichtung,
eine Unterkunft nach der Entlassung,
eine Arbeit oder Ausbildung nach der Entlassung,
notwendige Behördengänge und die Beschaffung notwendiger persönlicher Dokumente,
Angebote von Einrichtungen der Entlassenenhilfe,
die Fortsetzung von im Vollzug noch nicht abgeschlossenen Bildungsmaßnahmen,
die Vermittlung in nachsorgende Maßnahmen sowie in soziale Hilfesysteme.