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§ 10 HmbHG

Gruppen

(1)

Für die Vertretung in den Gremien bilden je eine Gruppe:

1.

die Professorinnen und Professoren sowie die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer),

2.

die Studierenden,

3.

die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (akademisches Personal),

4.

das Technische, Bibliotheks- und Verwaltungspersonal (TVP).

(2)

Die Hochschule regelt durch Satzung die Zuordnung anderer Mitglieder zu diesen Gruppen nach deren Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HmbHG

Hamburgisches Hochschulgesetz

HH Hamburg
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