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§ 10 HmbBG

Feststellung der gesundheitlichen Eignung

(1)

Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist auf Grund eines ärztlichen Gutachtens (§ 44) festzustellen.

(2)

[1]Abschnitt 5 des Gendiagnostikgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672), zuletzt geändert am 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 934), ist entsprechend anzuwenden auf

1.

alle Personen,

a)

die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Anwendungsbereich dieses Gesetzes stehen, insbesondere Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Referendarinnen und Referendare,

b)

die sich für ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis beworben haben

und

c)

deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis beendet ist,

2.

alle Dienstherren im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

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HmbBG

Hamburgisches Beamtengesetz

HH Hamburg
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