Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist auf Grund eines ärztlichen Gutachtens (§ 44) festzustellen.
[1]Abschnitt 5 des Gendiagnostikgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672), zuletzt geändert am 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 934), ist entsprechend anzuwenden auf
alle Personen,
die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Anwendungsbereich dieses Gesetzes stehen, insbesondere Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Referendarinnen und Referendare,
die sich für ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis beworben haben
und
deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis beendet ist,
alle Dienstherren im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
Absatz 2 in Kraft mit Wirkung vom 01.02.2010