Die Leistungserbringer können für die ihnen im Rahmen der bedarfsgerechten rettungsdienstlichen und notärztlichen Aufgabenerfüllung bei sparsamer Wirtschaftsführung entstehenden Kosten im eigenen Namen privatrechtliche Benutzungsentgelte erheben.
Über die Höhe der Benutzungsentgelte sollen die Leistungserbringer mit den Leistungsträgern Vereinbarungen treffen.
Die nach Satz 2 vereinbarten Benutzungsentgelte sind auch gegenüber Personen zu erheben, die nicht bei dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung oder einem Mitglied eines anderen Leistungsträgers versichert sind.
Eine zusätzliche Liquidation oder die Abrechnung privatärztlicher Leistungen ist unzulässig.
Die Leistungserbringer und die Leistungsträger vereinbaren für jeden Rettungsdienstbereich einheitliche Benutzungsentgelte.
Bei Kostenüber- oder -unterdeckung aufgrund von Leistungsabweichungen oder unterschiedlichen Kostenstrukturen zwischen einzelnen Leistungserbringern ist ein angemessener Ausgleich durchzuführen.
Für die Berg-, Wasser- und Luftrettung sowie arztbegleitete Sekundäreinsätze und den Einsatz von Sonderrettungsmitteln können die Benutzungsentgelte auf Landesebene zwischen den Leistungsträgern mit Wirkung für ihre Mitglieder und dem jeweiligen Leistungserbringer vereinbart werden.
Das Nähere zu Abs. 1 bis 3, insbesondere über das Verfahren zur Kostenermittlung, die zugrundeliegenden Buchführungspflichten und den Kostenausgleich unter den Beteiligten, wird durch Rechtsverordnung geregelt.
Kommt eine Vereinbarung über die Benutzungsentgelte nach Abs. 1 bis 4 nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zur Verhandlungsaufnahme aufgefordert hat, zustande, entscheidet nach Anhörung der Leistungserbringer, der Leistungsträger und des Trägers des Rettungsdienstes die nach Maßgabe des Abs. 6 gebildete Schiedsstelle mit der Mehrheit ihrer Mitglieder in der Regel innerhalb von drei Monaten über die Benutzungsentgelte.
Die Entscheidung der Schiedsstelle ist für die Beteiligten verbindlich.
Gegen sie ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
Die Schiedsstelle nach Abs. 5 Satz 1 setzt sich aus dem vorsitzenden Mitglied, zwei weiteren Unparteiischen sowie je sieben Mitgliedern der Landesverbände der Leistungsträger und Landesverbände der Leistungserbringer zusammen.
Die Leistungsträger und die Leistungserbringer haben sich über die Person der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden und die weiteren Unparteiischen zu einigen.
Über die Besetzung der den Leistungsträgern und Leistungserbringern zustehenden Sitze in der Schiedsstelle entscheiden diese selbst.
Die Kosten der Verfahren der Schiedsstelle werden von den Leistungserbringern und Leistungsträgern getragen.
Für das Schiedsverfahren sowie für die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsstelle, die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie die Verteilung der Kosten gelten die §§ 6, 9, 13, 14 und 15 der Verordnung über die Landesschiedsstelle nach § 114 und § 115 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 9. September 1996 (GVBl. I S. 373) entsprechend.
Bis zum Abschluss eines Schiedsstellenverfahrens und eines sich gegebenenfalls anschließenden Verwaltungsgerichtsverfahrens gelten die bisher vereinbarten Benutzungsentgelte weiter.