10

§ 10 HGO

Vermögen und Einkünfte

1

Die Gemeinde hat ihr Vermögen und ihre Einkünfte so zu verwalten, dass die Gemeindefinanzen gesund bleiben.

2

Auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Abgabepflichtigen ist Rücksicht zu nehmen.

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HGO

Hessische Gemeindeordnung

HE Hessen
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