10

§ 10 GrStG

Steuerschuldner

(1)

Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Grundsteuerwerts zugerechnet ist.

(2)

Ist der Steuergegenstand mehreren Personen zugerechnet, so sind sie Gesamtschuldner.

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GrStG

Grundsteuergesetz

DE Bund
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