10

§ 10 BWaldG

Erstaufforstung

(1)
1

Die Erstaufforstung von Flächen bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

2

Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung der Aufforstung entgegenstehen und ihnen nicht durch Auflagen entsprochen werden kann. § 9 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2)

Die Länder können bestimmen, daß die Erstaufforstung

1.

keiner Genehmigung bedarf, wenn für eine Fläche auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Aufforstung rechtsverbindlich festgesetzt worden ist oder Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung nicht berührt werden;

2.

weiteren Einschränkungen unterworfen oder auch untersagt wird.

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BWaldG

Bundeswaldgesetz

DE Bund
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