Das berichterstattende Mitglied des Verfassungsgerichtshofes legt bei allen Sachen, in denen eine mündliche Verhandlung stattfindet, ein schriftliches Votum vor.
In allen übrigen Sachen legt es nach seinem Ermessen ein Votum oder einen begründeten Entscheidungsentwurf vor.
In der Regel obliegt ihm die schriftliche Abfassung der vom Verfassungsgerichtshof getroffenen Entscheidung.
Die Entscheidungsvorlagen werden in Beratungssitzungen des Verfassungsgerichtshofes behandelt.
Die Beratungssitzungen finden in der Regel einmal monatlich zu Terminen statt, die vom Plenum festgelegt werden.
Die Tagesordnung soll drei Wochen vor dem Beratungstermin mitgeteilt werden.
Nachträglich kann die Präsidentin Beschlüsse nach § 23 VerfGHG, Einstellungsbeschlüsse und, wenn besondere Gründe vorliegen, auch sonstige Sachen auf die Tagesordnung setzen.
Sie sind auf die nächste Sitzung zu vertagen, wenn ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes dies verlangt.
Entscheidungsentwürfe - außer wenn sie verfahrensrechtliche Beschlüsse oder Beschlüsse nach § 23 VerfGHG betreffen - sind vor der Weiterleitung an die übrigen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes dem mitberichterstattenden Mitglied zuzuleiten, das sich zu ihnen äußert, falls es dem Entwurf nicht zustimmt.
Hat ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Bedenken gegen einen ihm zugeleiteten Entscheidungsvorschlag, soll es dies dem berichterstattenden Mitglied unverzüglich mitteilen.
Jedes Mitglied des Verfassungsgerichtshofes, das an einer Entscheidung mitgewirkt hat, kann bis zu deren Verkündung oder bis zu deren Ausfertigung zum Zwecke der Zustellung die Fortsetzung der Beratung verlangen, wenn es seine Stimmabgabe ändern will.
Es kann beim Plenum die Fortsetzung der Beratung beantragen, wenn es bisher nicht erörterte Gesichtspunkte vortragen möchte oder wenn ihm ein Sondervotum dazu Anlass gibt.