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§ 10 GemO

Gebietsänderungen

Aus Gründen des Gemeinwohls können

1.

Gemeinden aufgelöst und ihr Gebiet in eine oder mehrere andere Gemeinden eingegliedert werden,

2.

Gemeinden aufgelöst und aus ihrem Gebiet eine oder mehrere neue Gemeinden gebildet werden,

3.

Gebietsteile aus einer oder mehreren Gemeinden ausgegliedert und aus ihnen eine neue Gemeinde gebildet werden,

4.

Gebietsteile aus einer Gemeinde ausgegliedert und in eine andere Gemeinde eingegliedert werden.

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GemO

Gemeindeordnung

RP Rheinland-Pfalz
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