10

§ 10 ERVV Ju

Technische Störungen

1

Ist die Einreichung elektronischer Dokumente über die elektronische Poststelle ohne Verschulden des Einreichenden vorübergehend technisch nicht möglich, trifft der Vorstand des Gerichts auf Antrag Anordnungen im Einzelfall.

2

Der Antrag ist zu begründen, die Gründe sind glaubhaft zu machen.

3

Dabei kann auch angeordnet werden, dass ein zu einem späteren Zeitpunkt eingereichtes elektronisches Dokument so behandelt wird, als wäre es bereits zum Zeitpunkt der fehlgeschlagenen Einreichung nach Satz 1 bei der elektronischen Poststelle eingegangen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ERVV Ju

E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz

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