10

§ 10 DesignG

Entwerferbenennung

1

Der Entwerfer hat gegenüber dem Anmelder oder dem Rechtsinhaber das Recht, im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und im Register als Entwerfer benannt zu werden.

2

Wenn das Design das Ergebnis einer Gemeinschaftsarbeit ist, kann jeder einzelne Entwerfer seine Nennung verlangen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

DesignG

Designgesetz

DE Bund
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