10

§ 10 DVO PolG

Allgemeines

(1)
1

Dem Landeskriminalamt obliegt die fachliche Leitung und Beaufsichtigung der polizeilichen Kriminalitätsbekämpfung sowie der Kriminal- und Verkehrsunfallprävention.

2

Es hat auf die Zusammenarbeit aller Polizeidienststellen in diesen Aufgabenbereichen hinzuwirken.

(2)
1

Das Landeskriminalamt kann die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen fachlichen Weisungen erteilen.

2

Allgemeine Weisungen grundsätzlicher Art bedürfen der Zustimmung des Innenministeriums.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

DVO PolG

Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Polizeigesetzes

BW Baden-Württemberg
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.