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§ 10 DSchG Bln

Schutz der unmittelbaren Umgebung

(1)

Die unmittelbare Umgebung eines Denkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von wesentlich prägender Bedeutung ist, darf durch Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen, durch die Gestaltung der unbebauten öffentlichen und privaten Flächen oder in anderer Weise nicht so verändert werden, daß die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals wesentlich beeinträchtigt werden.

(2)

Die unmittelbare Umgebung eines Denkmals ist der Bereich, innerhalb dessen sich die bauliche oder sonstige Nutzung von Grundstücken oder von öffentlichen Flächen auf das Denkmal wesentlich prägend auswirkt.

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DSchG Bln

Denkmalschutzgesetz Berlin

BE Berlin
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