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§ 10 BremKTG

Fachkräfte

(1)

Zur Erfüllung ihres Auftrages nach § 3 muss den Tageseinrichtungen für die Gesamtleitung und für die Arbeit mit den Kindern die notwendige Zahl sozialpädagogischer Fachkräfte zur Verfügung gestellt werden.

(2)

Die Leitungskraft einer Tageseinrichtung für Kinder muss in der Regel

1.

über einen Bachelorabschluss in Kindheitspädagogik, Elementarpädagogik oder Sozialpädagogik oder über einen höherwertigen Studienabschluss verfügen und eine staatliche Anerkennung sowie einschlägige Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren nachweisen,

2.

über einen Bachelorabschluss in Pädagogik oder Erziehungswissenschaften verfügen, sofern der Studienschwerpunkt auf frühkindlicher Entwicklung lag, und einschlägige Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren nachweisen oder

3.

über eine staatliche Anerkennung als Erzieherin oder Erzieher und eine spezifische Qualifikation für Leitungstätigkeiten verfügen und einschlägige Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren nachweisen.

(3)

Sozialpädagogische Fachkräfte mit Gesamtverantwortung für die von ihnen geförderten Kinder im Sinne dieses Gesetzes sind in der Regel:

1.

Personen mit einem Bachelorabschluss in Kindheitspädagogik, Elementarpädagogik oder Sozialpädagogik oder einem höherwertigen Studienabschluss sowie staatlicher Anerkennung,

2.

Personen mit einem Bachelorabschluss in Pädagogik oder Erziehungswissenschaften, sofern der Studienabschluss auf frühkindlicher Entwicklung lag,

3.

staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher,

4.

staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen mit einschlägiger Berufserfahrung oder

5.

staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger mit einschlägiger Berufserfahrung.

(4)

Sozialpädagogische Fachkräfte mit begrenztem Verantwortungsbereich im Sinne dieses Gesetzes sind in der Regel:

1.

Sozial(-pädagogische) -Assistentinnen und -Assistenten,

2.

staatlich anerkannte Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger,

3.

Kindertagespflegepersonen mit gültiger Pflegeerlaubnis oder entsprechendem Vorbescheid in der Tätigkeit sozialpädagogischer Fachkräfte mit begrenztem Verantwortungsbereich in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung oder

4.

Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger.

(5)

Träger und Fachkräfte sollen unter Berücksichtigung der jeweiligen Einrichtungsarten und ihrer Aufgaben die Mitarbeit von Eltern und anderen geeigneten ehrenamtlichen Kräften in den Einrichtungen anregen und organisieren.

(6)
1

Beim Einsatz von Fachkräften in Tageseinrichtungen ist auf die notwendige Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 2 und 4 besonders zu achten.

2

Die Fachkräfte der Tageseinrichtungen sollen sich zur Sicherung der Qualität der pädagogischen Arbeit durch die Wahrnehmung von Beratungs- und Fortbildungsangeboten weiterbilden.

(7)

Personen, die rechtskräftig wegen einer der in § 72a Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Straftaten verurteilt worden sind, dürfen in der Kinder- und Jugendhilfe weder haupt- noch ehrenamtlich oder in Nebentätigkeit beschäftigt werden.

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BremKTG

Bremisches Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz

HB Bremen
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