10

§ 10 BewG

Begriff des Teilwerts

1

Wirtschaftsgüter, die einem Unternehmen dienen, sind, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, mit dem Teilwert anzusetzen.

2

Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde.

3

Dabei ist davon auszugehen, daß der Erwerber das Unternehmen fortführt.

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BewG

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