10

§ 10 BbgPolG

Allgemeine Befugnisse, Begriffsbestimmung

(1)

Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die §§ 11 bis 49 die Befugnisse der Polizei besonders regeln.

(2)
1

Zur Erfüllung der Aufgaben, die der Polizei durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen sind (§ 1 Abs. 4), hat sie die dort vorgesehenen Befugnisse.

2

Soweit solche Rechtsvorschriften Befugnisse der Polizei nicht regeln, hat sie die Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen.

(3)
1

Straftaten von erheblicher Bedeutung sind alle Verbrechen und alle weiteren in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung aufgeführten Straftaten.

2

Besonders schwere Straftaten sind alle in § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung aufgeführten Straftaten.

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