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§ 10 BayKompV

Unterhaltungszeitraum

(1)
1

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten.

2

Der Unterhaltungszeitraum ist im Gestattungsbescheid festzusetzen.

3

Es sind, gegebenenfalls unter Bezugnahme auf den landschaftspflegerischen Begleitplan, folgende Festlegungen zu treffen:

1.

Zeitraum der Maßnahmen zur Herstellung und Erreichung des Entwicklungsziels (Herstellungs- und Entwicklungspflege);

2.

soweit erforderlich Zeitraum zur Aufrechterhaltung des Entwicklungsziels (Unterhaltungspflege).

4

Die Verpflichtung zur Durchführung der notwendigen Pflegemaßnahmen darf in der Regel 25 Jahre nicht überschreiten.

5

Die für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlichen Flächen müssen zur Verfügung stehen, solange der Eingriff wirkt.

6

Der Abschluss der Herstellung der Maßnahme und das Erreichen des Entwicklungsziels ist der Gestattungsbehörde anzuzeigen.

(2)
1

Erfolgt die Kompensation nach § 9 Abs. 4 und 5 produktionsintegriert auf wechselnden Flächen nach Maßgabe der Anlage 4.1 Spalte 5, ist hierfür in der Gestattung ein Unterhaltungszeitraum von in der Regel höchstens 25 Jahren festzusetzen.

2

Abs. 1 Sätze 5 und 6 finden keine Anwendung.

3

Zur Kompensation länger wirkender oder dauerhafter Eingriffe kann im Einvernehmen mit dem Verursacher ein längerer Zeitraum festgesetzt werden.

(3)

Die zeitliche Begrenzung in Abs. 1 und 2 gilt nicht für staatliche Träger als Eingriffsverursacher.

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BayKompV

Bayerische Kompensationsverordnung

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