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§ 1 JurPrNotSkV

Notenstufen und Punktzahlen

Die einzelnen Leistungen in der ersten und zweiten Prüfung sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:

sehr gut

eine besonders hervorragende Leistung

= 16 bis 18 Punkte

gut

eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung

= 13 bis 15 Punkte

vollbefriedigend

eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung

= 10 bis 12 Punkte

befriedigend

eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht

= 7 bis 9 Punkte

ausreichend

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht

= 4 bis 6 Punkte

mangelhaft

eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung

= 1 bis 3 Punkte

ungenügend

eine völlig unbrauchbare Leistung

= 0 Punkte.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

JurPrNotSkV

Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung

DE Bund
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