1

§ 1 WPO

Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

(1)
1

Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferinnen (Berufsangehörige) sind Personen, die als solche öffentlich bestellt sind.

2

Die Bestellung setzt den Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung im Zulassungs- und staatlichen Prüfungsverfahren voraus.

(2)
1

Der Wirtschaftsprüfer übt einen freien Beruf aus.

2

Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.

(3)
1

Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung.

2

Die Anerkennung setzt den Nachweis voraus, daß die Gesellschaft von Wirtschaftsprüfern verantwortlich geführt wird.

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WPO

Wirtschaftsprüferordnung

DE Bund
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