Für die Ausführung der in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung bezeichneten Rechtsvorschriften sowie der Maßnahmen sind die dort genannten Stellen zuständig.
Die für die Erteilung einer Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder sonstigen Berechtigung für eine Festsetzung, öffentliche Bestellung oder für die Ausstellung eines Befähigungszeugnisses zuständige Stelle entscheidet auch über deren Versagung, Rücknahme, Widerruf, Entziehung, Änderung, Aufhebung oder Ablehnung.
Sie entscheidet auch über die Ausübung eines Gewerbebetriebes durch einen Stellvertreter.
Ändern sich Zuständigkeiten nach dieser Verordnung, so führen die bisher zuständigen Stellen die bei ihnen anhängigen Verfahren zu Ende.
Die Mittelbehörde ist zuständig, soweit nach dieser Verordnung und ihren Anlagen eine bestimmte Stelle nicht bezeichnet ist.
Abweichend von Absatz 1 bis 4 ist die Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt bei der Erfüllung der dem Kampfmittelbeseitigungsdienst nach § 4 der Gefahrenabwehrverordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel vom 5. Mai 1995 (GVBl. LSA S. 118), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Mai 1997 (GVBl. LSA S. 549), obliegenden Aufgaben für die Ausführung der Rechtsvorschriften im Bereich des Immissionsschutzrechts, des Chemikalienrechts und des Gefahrstoffrechts zuständig, soweit es nicht um den Schutz der Arbeitnehmer geht.