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§ 1 InMinZustV TH 2008

Allgemeines

(1)

Das Landesverwaltungsamt ist die zentrale Landesmittelbehörde im Geschäftsbereich des für innere Angelegenheiten zuständigen Ministeriums mit Sitz in Weimar.

(2)
1

Ist für Aufgaben aus dem Geschäftsbereich des für innere Angelegenheiten zuständigen Ministeriums keine Zuständigkeit begründet oder ist die Zuständigkeit der höheren Verwaltungsbehörde oder einer entsprechenden Behörde bestimmt und fehlt eine nähere Regelung, so ist das Landesverwaltungsamt zuständig.

2

Ist ohne nähere Bestimmung die Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörde festgelegt, so sind die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis zuständig.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

InMinZustV TH 2008

Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Innenministeriums

TH Thüringen
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