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§ 1 FSchVO

Die in dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage vom 28. Oktober 1954 (GVBl. S. 615) benannten allgemeinen Feiertage, Gedenk- und Trauertage, die Feiertage, die von den Kirchen und Religionsgesellschaften begangen werden, der Tag vor dem Weihnachtsfest (Heiligabend) sowie die Sonntage sind, soweit über die Zeitdauer des Schutzes nichts anderes bestimmt ist, in der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr nach Maßgabe der folgenden Vorschriften geschützt.

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FSchVO

Feiertagsschutz-Verordnung

BE Berlin
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