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§ 1 DVOWaffG

Allgemeine sachliche Zuständigkeit

(1)

Für die Durchführung des Waffengesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Kreispolizeibehörden sachlich zuständig, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind oder durch Bundesrecht oder in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist.

(1a)

Abweichend von Absatz 1 ist das Landratsamt Karlsruhe auch für die Durchführung des Waffengesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften für die Gebiete der Großen Kreisstadt Rheinstetten und der Großen Kreisstadt Stutensee zuständig.

(1b)

Abweichend von Absatz 1 ist für Kontrollen nach § 42c WaffG der Polizeivollzugsdienst zuständig, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind.

(2)

Die Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 5 WaffG bedarf der vorherigen Zustimmung des Regierungspräsidiums.

(3)
1

Wenn bei Gefahr im Verzug ein sofortiges Tätigwerden der auf Grund dieser Verordnung sachlich zuständigen Behörde nicht erreichbar erscheint, trifft der Polizeivollzugsdienst vorbehaltlich anderer Anordnungen der zuständigen Behörde die erforderlichen unaufschiebbaren Maßnahmen.

2

Die zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

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DVOWaffG

Durchführungsverordnung zum Waffengesetz

BW Baden-Württemberg
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