Im Kenntnisgabeverfahren hat der Bauherr nach Maßgabe der folgenden Vorschriften als Bauvorlagen einzureichen:
die Bauzeichnungen (§ 6),
die Darstellung der Grundstücksentwässerung (§ 8),
die Erklärung zum Standsicherheitsnachweis (§ 10 Abs. 1),
die Bestätigungen des Entwurfsverfassers und des Lageplanfertigers (§ 11),
die Bestätigung des Bauherrn, dass er die Bauherrschaft für das Vorhaben übernommen hat; Namen und Anschriften des Bauherrn und des Bauleiters, soweit ein solcher bestellt wurde, sind einzutragen.
Die Bauvorlagen sind vollständig im Sinne des § 53 Abs. 5 LBO, wenn die in Absatz 1 genannten Bauvorlagen vorhanden sind.