Die juristische Ausbildung besteht aus Universitätsstudium und Vorbereitungsdienst.
Das Universitätsstudium wird mit der Ersten juristischen Prüfung abgeschlossen.
Die Erste juristische Prüfung dient der Feststellung, ob das rechtswissenschaftliche Studienziel erreicht und die fachliche Eignung für den juristischen Vorbereitungsdienst vorhanden ist.
Die Erste juristische Prüfung umfasst eine staatliche Pflichtfachprüfung (Staatsprüfung) und eine universitäre Schwerpunktbereichsprüfung (Universitätsprüfung).
Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst wird mit der Zweiten juristischen Staatsprüfung abgeschlossen.
Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Befähigung zum Richteramt, für die Rechtsanwaltschaft und für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst vorliegt.