1

§ 1 JAPrO

Ausbildungsgang und Prüfungen

(1)

Die juristische Ausbildung besteht aus Universitätsstudium und Vorbereitungsdienst.

(2)
1

Das Universitätsstudium wird mit der Ersten juristischen Prüfung abgeschlossen.

2

Die Erste juristische Prüfung dient der Feststellung, ob das rechtswissenschaftliche Studienziel erreicht und die fachliche Eignung für den juristischen Vorbereitungsdienst vorhanden ist.

3

Die Erste juristische Prüfung umfasst eine staatliche Pflichtfachprüfung (Staatsprüfung) und eine universitäre Schwerpunktbereichsprüfung (Universitätsprüfung).

(3)
1

Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst wird mit der Zweiten juristischen Staatsprüfung abgeschlossen.

2

Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Befähigung zum Richteramt, für die Rechtsanwaltschaft und für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst vorliegt.

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JAPrO

Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung

BW Baden-Württemberg
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