1

§ 1 UmwG

Arten der Umwandlung; gesetzliche Beschränkungen

(1)

Rechtsträger mit Sitz im Inland können umgewandelt werden

1.

durch Verschmelzung;

2.

durch Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung);

3.

durch Vermögensübertragung;

4.

durch Formwechsel.

(2)

Eine Umwandlung im Sinne des Absatzes 1 ist außer in den in diesem Gesetz geregelten Fällen nur möglich, wenn sie durch ein anderes Bundesgesetz oder ein Landesgesetz ausdrücklich vorgesehen ist.

(3)
1

Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann nur abgewichen werden, wenn dies ausdrücklich zugelassen ist.

2

Ergänzende Bestimmungen in Verträgen, Satzungen oder Willenserklärungen sind zulässig, es sei denn, daß dieses Gesetz eine abschließende Regelung enthält.

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UmwG

Umwandlungsgesetz

DE Bund
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