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§ 1 UZwG Bln

Zulässigkeit der Anwendung unmittelbaren Zwanges

(1)

Die Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten des Landes Berlin dürfen in rechtmäßiger Ausübung ihres Dienstes unmittelbaren Zwang anwenden, soweit die Anwendung gesetzlich, insbesondere durch § 8 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218) in der jeweils geltenden Fassung, zugelassen ist.

(2)

Die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwanges richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

(3)

Soweit andere Gesetze Vorschriften über die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwanges enthalten, bleiben sie unberührt.

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UZwG Bln

Unmittelbarer-Zwang-Gesetz Berlin

BE Berlin
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