Zweck des Gesetzes ist, einem nach § 5 anerkannten rechtsfähigen Tierschutzverein oder einer rechtsfähigen Stiftung (anerkannte Tierschutzorganisation) mit der Schaffung verfahrensrechtlicher Normen die Mitwirkung in Verwaltungsverfahren und Überprüfungsmöglichkeiten durch Gerichte zu eröffnen, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein.
Damit soll ein Beitrag zur Verwirklichung des in Artikel 20a des Grundgesetzes und Artikel 3b der Verfassung des Landes Baden-Württemberg verankerten Staatsziels Tierschutz geleistet werden.