Eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen im stehenden Gewerbe, das ausschließlich oder überwiegend der gewerbsmäßigen Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Absatz 1 Satz 1 oder des § 33d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung dient.
Werden in einer Betriebsstätte Gewerbe im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 3 der Spielverordnung betrieben, so ist ungeachtet einer anderslautenden Anzeige nach § 14 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung und Bestätigung nach § 33c Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung der Betrieb eines Unternehmens nach Absatz 1 anzunehmen, wenn die anderweitige Gewerbeausübung lediglich eine untergeordnete Rolle spielt (Nebenleistung).
Dies ist auf Grund einer Gesamtschau der objektiven Betriebsmerkmale zu beurteilen und wird insbesondere vermutet, wenn folgende äußerlich erkennbare Merkmale vorliegen:
Die Art und der Umfang der angebotenen Nebenleistung spielen im Vergleich zum Umfang des angebotenen Spielbetriebes und im Hinblick auf die Ausgestaltung und Größe der Betriebsstätte eine erkennbar untergeordnete Rolle oder
Umsätze werden ausschließlich oder überwiegend aus der Aufstellung von Geldspielgeräten generiert oder
die Außengestaltung der Betriebsstätte suggeriert das Vorliegen eines Unternehmens im Sinne des Absatzes 1.
Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes umfasst auch zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits bestehende Betriebe mit einer Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung.
Die Regelungen des § 8 bleiben hiervon unberührt.